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   BVerwG, 02.07.2008 - 10 B 3.08   

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BVerwG, 02.07.2008 - 10 B 3.08 (https://dejure.org/2008,9989)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.2008 - 10 B 3.08 (https://dejure.org/2008,9989)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 10 B 3.08 (https://dejure.org/2008,9989)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Begründung einer Berufung durch Beziehung auf Ausführungen im Berufungszulassungsantrag und auf Gründe des Zulassungsbeschlusses in einem gesonderten Schriftsatz nach ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124 a Abs. 3 S. 4; AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 2 - 7
    Verfahrensrecht, Revision, Berufungsverfahren, Berufungsbegründung, Begründungserfordernis, Berufungszulassungsantrag, Bezugnahme, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 38.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2008 - 10 B 3.08
    Da sich der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Ziff. 1 der insoweit inzwischen rechtskräftigen Berufungsentscheidung zufolge als rechtmäßig erweist, hat auch die in Ziff. 2 enthaltene Feststellung Bestand, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (vgl. Urteil vom 20. März 2007 BVerwG 1 C 38.06 Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27 Rn. 19).

    Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich Ziff. 3 des Bescheids erkennbar deshalb stattgegeben, weil es den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung als rechtswidrig angesehen und damit auch für eine Feststellung des Bundesamts zum ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz keine Grundlage mehr gesehen hat (vgl. auch Urteil vom 20. März 2007 a.a.O. Rn. 20 ff.).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2008 - 10 B 3.08
    Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. Beschluss vom 23. September 1999 BVerwG 9 B 372.99 Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 14.03.2012 - 1 KO 261/07

    Gebäudegleiche Wirkung von Stützmauer und Aufschüttung

    Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, was nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2008 - Az: 10 B 3/08 - zit. nach Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11

    Bezirk Pankow muss Genehmigung zum nachträglichen Einbau von zusätzlichen

    Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 -, juris Rn. 3).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10

    Trinkwassergebühren; Refinanzierung der Kosten für die Herstellung der zentralen

    Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.07.2008 - 10 B 3.08 -, juris).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. v. 30.01.2009 - 5 B 44.08 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39; Beschl. v. 02.07.2008 - 10 B 3.08 - Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 = NVwZ-RR 2004, 541 - jeweils zitiert nach juris) eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz für zulässig hält, betrifft dies nur die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen, also auf die Begründung im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung, nicht hingegen auf die Begründung im erstinstanzlichen Klageverfahren.

    Eine darüber hinausgehende substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO - anders als § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris; vgl. allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 02.07.2008 - 10 B 3.08 -, juris; Beschl. v. 03.03.2005 - 5 B 58.04 -, juris).

  • BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11

    Berufungsbegründung; Berufungsgründe; objektive Willkür; Auslegung;

    Nach den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen muss die Berufungsbegründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein; sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8, vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 2 B 51.04 - juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3).
  • VGH Hessen, 18.11.2009 - 6 A 2105/08

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für iranische Konvertiten

    Dem Begründungserfordernis ist damit Genüge getan (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl.: BVerwG, Beschluss vom 02.07.2008 - 10 B 3/08 -, Jurisdokument).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2021 - 2 LB 3/21

    Rückzahlung aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch

    Die Begründung muss substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1999 - 9 B 372.99 -, juris Rn. 4, und vom 2. Juli 2008 - 10 B 3.08 -, juris Rn. 3).

    Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt jedoch wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1999 - 9 B 372.99 -, juris Rn. 5, vom 2. Juli 2008 - 10 B 3.08 -, juris Rn. 3, und vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 21.09.2011 - 3 B 56.11

    Begründung der zugelassenen Berufung; Antragserfordernis

    Soweit der Berufungsführer bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Begründungsfrist eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 7. Januar 2008 a.a.O. Rn. 12; Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3 und vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - juris Rn. 4).

    Welche Mindestanforderungen in Anwendung der vorstehenden Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt schließlich wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 und vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3).

  • VGH Hessen, 28.01.2009 - 6 A 1867/07

    Abschiebungsschutz für iranische Christen

    Dem Begründungserfordernis ist damit Genüge getan (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl.: BVerwG, Beschluss vom 02.07.2008 - 10 B 3/08 -, Jurisdokument).
  • BVerwG, 02.05.2012 - 10 B 10.12

    Aufklärungsrüge; Entscheidung auf nicht hinreichender Tatsachengrundlage;

    Die Beschwerde selbst erkennt, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob die Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren dem Begründungserfordernis nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt (vgl. auch Beschluss des Senats vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris).
  • VGH Bayern, 27.02.2014 - 8 B 12.2268

    Befahren von Feld- und Waldwegen kann auch ohne land- oder forstwirtschaftlichen

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Berufungsbegründung grundsätzlich auch durch die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag erfolgen kann, wenn die Zulassungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen ausführt, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2012 - 9 B 71/11 - NVwZ 2012, 1490; B.v. 2.7.2008 - 10 B 3/08 - juris Rn. 3; B.v. 6.10.2005 - 5 B 26/05 - juris Rn. 4; B.v. 27.1.2005 - 4 B 7/05 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2020 - 2 L 5/18

    Feststellung eines alten Wasserrechts unter Wiederaufgreifen eines früheren

  • OVG Sachsen, 06.07.2012 - 5 A 574/09

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Abwassergebührensatzung in Sachsen;

  • VGH Bayern, 26.10.2011 - 11 BV 11.2341

    Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung

  • BVerwG, 05.04.2012 - 4 B 45.11

    Zum Schicksal des Hilfsantrags in der Rechtsmittelinstanz

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2010 - A 11 S 895/08

    Anforderungen an die Berufungsbegründung im Asylstreitverfahren

  • VGH Bayern, 18.11.2019 - 11 B 19.32503

    Kein internationaler Schutz für russischen Staatsangehörigen

  • BVerwG, 21.02.2012 - 9 B 72.11

    Überraschungsentscheidung im Zusammenhang mit einem Streit über einer freie Wahl

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2012 - 2 B 17.11

    Verwerfung der Berufung; Beschluss; unzulässige Berufung; Berufungsbegründung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 1 B 47.09

    Entschädigungseinrichtung des Wertpapierhandels; Sonderabgabe zu

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